Satzung

Satzung des Musikverein Löwen 1974 e.V.

§ 1. Name und Sitz des Vereins:
1.1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Löwen 1974 e.V.“ und hat seinen Sitz in 34439 Willebadessen-Löwen.

§ 2. Zweck des Vereins:
2.1. Der Verein ist Mitglied im Verband „Deutscher Volksmusikerbund“ und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volks- und Unterhaltungsmusik.
2.2. Diesen Zweck verfolgt er durch…
2.1. Regelmäßige Übungsabende / Veranstaltungen,
2.2.2. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.
2.2.3. Teilnahme an Musikfesten des „Deutschen Volksmusikerbund“, seiner Verbände und Vereine.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Der Verein ist ohne Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
2.5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust):
3.1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3.2. Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Der Antrag muß mündlich gegenüber den Vorstand erklärt werden.Über den Antrag entscheidet die Generalversammlung.
3.3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, er muß dem Vorstand jedoch schriftlich erklärt werden. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.
3.4. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des „Deutschen Volkmusikerbund“ verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
4.1.Die Mitglieder sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen. Weiterhin sind sie berechtigt die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Vorstand keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten. In geschäftlichen Angelegenheiten sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die dem Gesetze nach als volljährig gelten. Nicht volljährige Jugendliche wählen einen Jugendwart, der ihre Interessen im Verein und Vorstand vertritt.
4.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.

§ 5. Ehrenmitgliedschaft:
5.1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
5.2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt.

§ 6. Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
6.1.1. die Generalversammlung
6.1.2. der Vorstand
6.2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
6.4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 7. Die Generalversammlung:
7.1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich, und zwar im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
7.2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1.
7.3. Die Generalversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
7.4. Die Generalversammlung ist zuständig für… …
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
5. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
6. Aufnahme neuer Mitglieder,
7. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat.
8. Die Auflösung des Vereins.

§ 8. Der Vorstand:
8.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus… …
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem 1. Kassierer,
4. dem 2. Kassierer,
5. dem 1. Schriftführer,
6. dem 2. Schriftführer,
7. dem Beisitzer (als Vertreter der passiven Mitglieder),
8. dem Jugendwart.
Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der 1. Kassierer. Alle drei besitzen Einzelvertretungsbefugnis.
8.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
8.3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
8.4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

§ 9. Der Vorsitzende:
9.1. Der 1. Vorsitzende leitet die Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.

§ 10. Geschäftsführung:
10. 1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der erste Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung, ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
10. 2. Der Vorsitzende oder im Verein tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwän-dungen vergütet.

§ 11. Kassenführung:
11.1. Die Kassengeschäfte erledigt der 1.Kassierer. Er ist berechtigt… …
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
2. Zahlungen für den Verein zu leisten,
3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
11.2 Der Kassierer fertigt zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Diese haben vor der Generalversammlung die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
11.3. Überschüsse, die sich beim Abschluß ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig sind.

§ 12. Veranstaltungen:
Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen), sind Entgelte so festzusetzen, daß sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerlöse aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 6 der Gemeinnützigkeitsverordnung sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§ 13. Satzungsänderung:
1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung gestellt werden.
2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden, mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB!

§ 14. Auflösung:
14. 1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
14.2. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Willebadessen übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen
im Stadtteil Löwen gegründet wird, um es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadtverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.
Die vorstehende Satzung des Musikvereins Löwen 1974 e.V. ist am 12.01.2002 aufgestellt und von der Generalversammlung beschlossen worden.